Armrechnen für Anfänger

Moin, liebe Leser! Ich bemühe mich seit 35 Jahren, Sie davon zu überzeugen, dass Nießbrauch und Rente(n) feste Bestandteile des Vermögens sind. Genauso hatte ich weiland die Hoffnung, Sie mit der Rechentechnik dieser Ansprüche vertraut machen zu können. Das scheint aber ein frommer Wunsch gewesen zu sein. Folglich „muss“ ich auch Sie, wenn Sie weiterhin Ihre hohen Versorgungsansprüche unterschlagen, wie beim Biathlon zwei Strafrunden drehen lassen, frei nach dem Motto: Wer nicht schießen will, muss eben laufen! Fangen wir mit einem harmlosen Beispiel an, auf das Motto unseres Dichterfürsten von Goethe vertrauend: „Wer immer strebend sich bemüht, den können wir erlösen!“ In diesem Sinne bitte ich Sie, sich Bleistift, Papier, Radiergummi und Taschenrechner zu besorgen! Nießbrauch Sie wissen ja, dass die rot-gelb-grünen Ampelleute vor Jahren die Bewertung von Immobilien geändert haben. Das hat viele von Ihnen bewogen, dem liebenswerten Nachwuchs mal eben schnell einige Immobilien zu schenken, selbstverständlich gegen Einräumung des Nießbrauchs. Ich will Ihnen die Details der aktuellen Regelungen ersparen, doch wenn auch Sie in jüngster Zeit beim Notar waren, dann muss ich Sie auf zwei Dinge hinweisen. Sie haben in rechtlicher Hinsicht geschenkt, sind aber in wirtschaftlicher Hinsicht doch Eigentümer der Immobilie geblieben. Daher gehört der Barwert des Nießbrauchs in die Privatbilanz! Bevor jetzt irgendwelche Ein­sprüche formuliert werden, bitte ich um die Überprüfung folgender Rechnung. Kalkulation Sie sind 60 Jahre alt und männlichen Geschlechts? Die von Ihnen verschenkte Immobilie war drei Millionen Euro wert? Die jährliche Miete beträgt 90.000 Euro? Dann haben Sie sich nicht, wie Sie vermuten, um drei Einheiten, sondern um lediglich 1.848.180 Euro erleichtert, weil Sie weiter Beton im Wert von 1.151.820 Euro besitzen. Dahinter steckt die Tabelle IV D 4 – S 3104 / 0002 / 013 / 003 des Bundesfinanzministers an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. Oktober 2025. Sie sind 60 […]

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